Neufassung der TRGS 519 konkretisert Maßnahmen bei Arbeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern

Gebäude, die vor 1995 errichtet wurden, können mit asbesthaltigen Baustoffen belastet sein. Gefahr geht nicht nur von Spritzasbest oder Faserzementplatten aus, auch Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber können asbesthaltig sein. Handwerker sind für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich.

„Asbest ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene natürlich vorkommende, faserförmig kristallisierte Silikat-Minerale, die nach ihrer Aufbereitung technisch verwendbare Fasern unterschiedlicher Länge ergeben.“ So der einleitende Satz der Enzyklopädie Wikipedia. Mit der Überschrift „Asbest in Gebäuden – die versteckte Gefahr“ kommt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg dagegen direkt auf den Punkt. Der Gebäudeschadstoff Asbest ist seit mehr als 20 Jahren verboten, doch das Problem ist präsenter denn je. Nach wie vor befindet sich Asbest in zahlreichen Gebäuden.

Asbestfasern sind so fein, dass man sie mit dem bloßen Auge nicht unbedingt sehen kann. Sie sind so klein, dass sie problemlos den Weg in die Lunge finden, deren  Gewebe sie reizen und langfristig zu Vernarbungen (Asbestose / Staublunge) und Lungenkrebs führen können. Obwohl die krebserzeugende Wirkung von Asbestfasern schon seit Jahrzehnten bekannt ist, ist für viele Baubeteiligte der Umgang mit Asbest und die damit zusammenhängenden Risiken unbekannt.

Gefährlicher Staub

Da die genannten Krankheiten erst Jahrzehnte nach dem Einatmen von Asbeststaub auftreten, wurde die Gefahr von Asbeststaub früher stark unterschätzt. An der Unterschätzung hat sich bis heute leider nicht viel geändert. Nach wie vor geht man am Bau mit dem Gebäudeschadstoff nicht bewusst um. Das „Problem Asbest“ fristet ein stiefmütterliches Dasein. Dies wohlgemerkt ungeachtet der gesicherten medizinischen Erkenntnisse, dass die Fasern in der Lunge zu unheilbarem Krebs führen können.

Als Gefahr relevant sind vor allem die Stäube, die bei Arbeiten wie Schlitze klopfen oder fräsen, Putz abschlagen,Wand-, Boden- und Deckenflächen schleifen, Fliesen ausbauen, Trockenbaukonstruktionen zurückbauen und Durchdringungen herstellen, entstehen.

Der Umgang mit Asbest ist im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig. Dabei müssen die Gefahrstoffverordnung und technische Regeln beachtet werden, insbesondere die TRGS 519. Die TRGS, die den Stand der Technik wiedergibt, wurde am 17.10.2019 mit wesentlichen Aktualisierungen veröffentlicht und damit eingeführt. Die TRGS 519 wurde insbesondere hinsichtlich folgender Punkte geändert und ergänzt:

Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung

Festlegung von Schutzmaßnahmen

Konkretisierung von Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern

Einführung einer Exposition-Risiko-Matrix

Um wirksame Maßnahmen zum Schutz für Mensch und Umwelt ergreifen zu können, muss vor Beginn der Arbeiten untersucht werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind.

Ältere Gebäude unter „Generalverdacht“

Hier stehen zunächst alle Gebäude unter einem „Generalverdacht“, die vor 1995 errichtet wurden. Da man mit bloßem Auge einen möglichen Asbestfasergehalt nicht sicher erkennen kann, bedarf es einer geeigneten Methodik, um auszuschließen, dass durch Eingriff in die Bausubstanz, Fasern freigesetzt werden. Doch wo befindet sich der Gebäudeschadstoff? Allgemein bekannt ist, dass Asbest als Spritzasbest oder auch für Dächer und Fassaden in Form von Faserzementplatten verwendet wurde, weniger jedoch, dass auch Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber asbesthaltig sein können – also Bereiche, in die bei Sanierungen umfangreich eingegriffen wird.

Aufgrund dieses Szenarios musste die TRGS 519 aktualisiert werden. Die Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber hat man in einer Gruppe zusammengefasst und diesen Materialien die Abkürzung „PSF“ zugewiesen.

Die neue TRGS 519 führt aus, dass die bisherigen Regelungen der TRGS 519 mit Stand 2015 nicht ausreichend für die Problematik der PSF waren, da sie keine ausreichenden Grundlagen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung risikobasierter Schutzmaßnahmen hinsichtlich PSF enthielt. Hierzu ist der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern aus arbeitsschutzrechtlichen Grundlagen jedoch ebenso verpflichtet, wie er dazu verpflichtet ist, Schaden von Dritten fernzuhalten.

Die Baustellenverordnung dient allgemein der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten auf allen Baustellen. Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, müsen die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigt werden. Dieses Gesetz regelt, dass der Arbeitgeber folgende (auszugsweise) allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutz  gewährleisten muss:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.

3. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Der unter 3. benannte Stand der Technik stellt letztlich die TRGS 519 dar, so dass diese zwingend als konkrete Handlungsanleitung im Umgang mit Asbest anzusehen ist.

Um die unter 2. benannte Gefahrenquelle zu bekämpfen, muss diese zunächst erst mal erkannt beziehungsweise ausgeschlossen werden.

Die unter 1. genannten Gefährdungen können nur ausgeschlossen werden, wenn die Anforderungen nach 2. und 3. erfüllt werden. Das bedeutete im Umkehrschluss, dass wenn vorstehende Anforderungen nicht erfüllt werden, unmittelbar Verstöße gegen den Arbeitsschutz vorliegen.

Gefährdungen ermitteln

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber Gefährdungen ermitteln. Dies kann er ausweislich § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz jedoch nur, wenn er über die erforderlichen Unterlagen verfügt. Sind keinerlei Unterlagen hinsichtlich der zu bearbeitenden Stoffe vorhanden, aus denen der Arbeitgeber eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung und ein Ergebnis ermitteln kann, kann er seine Pflicht nicht erfüllen. Üblicherweise gibt es gerade keine Unterlagen hinsichtlich Schadstoffe. Schadstoffkataster eines Gebäudes stellen noch eine Ausnahme dar. Dies bringt den Bauleistenden in eine äußerst schlechte Ausgangsposition. Er muss im Rahmen der Vielzahl seiner Verpflichtungen für Klarheit sorgen.

Das Erfragen der Bauzeit ist in jedem Fall zumutbar und unverzichtbar. Ist das Gebäude jünger als Baujahr 1995, steht es nicht im Verdacht, mit Asbest belastet zu sein. Ist das Gebäude älter als 1995, bleibt der Generalverdacht bestehen und man geht zunächst so lange davon aus, dass asbestbelastete Stoffe vorhanden sind, bis das Gegenteil bewiesen wurde.

Handwerker sind nicht frei von Verantwortung

Ob die zu bearbeitenden Untergründe beziehungsweise im Bestand verbaute Stoffe asbesthaltig sind, ist folglich im Rahmen einer Grundlagenermittlung einer Planung zuzuführen. Mit Blick auf die Baustellenverordnung kann dies schnell missverstanden werden, indem der ausführende Handwerker davon ausgeht, dass der Planer dafür verantwortlich sei. § 2 der Baustellenverordnung führt hierzu aus: „Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.“ Folglich wird der ausführende Handwerker über die gesetzlichen Regelungen des  Arbeitsschutzgesetz  gerade nicht „frei“ von seiner Verantwortung.

Die enge Verzahnung und Regelung der Verantwortung ist auch sinnvoll, denn oft ist der Bauhandwerker Ausführender und Planer zugleich. Letztlich muss sichergestellt werden, dass niemand gefährdet wird. Panikmache ist sicherlich nicht angebracht, jedoch ein sensibler Umgang mit der Sache. Faktisch führt dies dazu, dass der Handwerker Nachweise einfordern muss, um auf der sicheren Seite zu sein, bevor er tätig wird. Befundungen und Analytik sind dann durch entsprechende Sonderfachleute zu bewerkstelligen.

Autor

Hans-Peter Füg ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackierer-Handwerk, Energieberater und zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator. Er lebt und arbeitet in Karlsruhe.

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